• Du willst wissen, welche Regelungen es für deine eigenen vier Wände gibt?
  • Du suchst Informationen zur Residenzpflicht für Pfarrer*innen?
  • Du willst umziehen?
Informationen zu Pfarrhaus, Dienstwohnung und Residenzpflicht findest du auf dieser Seite:
 
 
 
Pfarrer*in
Lehrvikar*in
Pfarrer*in im Probedienst
Diakon*in
 
Die Infos gelten für alle Berufsgruppen, wenn keine Icons abgebildet sind.
Dir fehlt eine wichtige Info? Dann freuen wir uns über einen Hinweis an himmlische-berufe@ekiba.de  
 
Was bedeutet Residenzpflicht? Wo werde ich wohnen und welche Kosten entstehen für mich?
 
Im Lehrvikariat, im Probe- und im Pfarrdienst besteht Residenz- und Dienstwohnungspflicht in der Gemeinde.
  • Residenzpflicht nennt man die Verpflichtung, auf dem Gebiet der Gemeinde zu wohnen.
  • Davon ist die Dienstwohnungspflicht zu unterscheiden: Pfarrer*innen, die auf eine Pfarrstelle mit gemeindlichem Auftrag berufen sind, sind verpflichtet, in einer von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Dienstwohnung zu wohnen (§ 38 Pfarrdienstgesetz der EKD). 
Für die Dienstwohnung gelten dieselben Bedingungen wie bei den Dienstwohnungen im Probedienst. In Zukunft wird es im Rahmen des Transformationsprozesses der Landeskirche Pfarrstellen mit und ohne Dienstwohnung und damit auch mit und ohne Dienstwohnungspflicht geben.  
 

 
Im Lehrvikariat wird privat eine Wohnung angemietet. Die Lehrgemeinde ist bei der Suche gerne behilflich.  
 
 
 
Im Probedienst steht in der Regel in vakanten Gemeinden eine Dienstwohnung bzw. ein Pfarrhaus zur Verfügung, das als Dienstwohnung zugewiesen werden kann. In diesem Fall wird keine Miete gezahlt, aber der „Dienstwohnungsausgleichsbetrag“ (derzeit 782 € / Monat) wird vom Gehalt abgezogen und der Teil des Mietwertes, der über dem Dienstwohnungsausgleichsbetrag liegt, wird als „geldwerter Vorteil“ versteuert.

Steht im Probedienst kein Pfarrhaus zur Verfügung oder du möchtest, bzw. kannst nicht in das Pfarrhaus einziehen, ist eine Wohnung im Gemeindegebiet anzumieten (Residenzpflicht). In diesem Fall erhältst du das Gehalt ohne Abzug des Dienstwohnungsausgleichsbetrags, musst aber die Miete selbst bezahlen.
  • Bewohnst du mit einem 50 % Stellendeputat die Dienstwohnung, wird dir der volle Ausgleichsbetrag von deinem Gehalt abgezogen – du kannst ja nicht nur zu 50 % wohnen.
  • Wohnst du mit einem 50 % Stellendeputat in einer privaten Wohnung, ist in deinem ausgezahlten Gehalt der 50 % Ausgleichsbetrag enthalten.
 
 
 
Für Diakon*innen gilt keine Residenzpflicht, d.h. es entfällt die Pflicht, im Gebiet der Gemeinde zu wohnen. Ein Wohnort in der Nähe zum Arbeitsplatz / zur Gemeinde hilft für die Work-Life-Balance und ist zu empfehlen.
Wohnung oder Haus werden privat finanziert.
Einige Gemeinden bieten Hilfe bei der Wohnungssuche an.
 
Die eigenen vier Wände direkt am Arbeitsplatz, das hat viele Vorteile:
  • Kurze Wege,
  • mittendrin im Alltag der Menschen, für die ich da sein will und
  • ein Rückzugsort auch für kurze Pausen ganz in der Nähe.
 
 
Ich werde umziehen: Wer muss über die neue Adresse informiert werden?
Bitte melde deinen Umzug mit der neuen Adresse an:
 
 
  1. Dienstvorgesetzte Stelle: Dekanat / Schuldekanat und 
  2. Abteilung Pfarrbesoldung des EOK: .
 
 
  1. Dienstvorgesetzte Stelle: Dekanat / Schuldekanat,
  2. Abteilung Pfarrbesoldung des EOK: ,
  3. Seminardirektion Petersstift und
  4. Abteilung Theologische Ausbildung: .
 
 
  1. Deine Dienstvorgesetzten: Dekanat / Schuldekanat,
  2. Personalverwaltung des EOK und
  3. .